Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland (Auszug)
vom 23.Mai 1949 (BGBl. S.1),
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16.Juli 1998 (BGBl.I
S.1822)
Der Parlamentarische Rat hat
am 23.Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das
am 8.Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22.Mai 1949 durch die
Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder
angenommen worden ist.
Auf Grund dieser
Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten,
das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit
gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Präambel
Im Bewußtsein seiner
Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt
dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in
freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk
bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt.
(3) Die nachfolgenden
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf
die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind
gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen
seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des
Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte
Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein
Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft,
Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der
Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen
unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der
Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der
Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der
Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch
auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern
sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen
steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht
ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung
von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für
öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung
ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule
ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches
Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als
Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet
werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht
besteht.
(6) Vorschulen bleiben
aufgehoben.
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das
Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu
versammeln.
(2) Für Versammlungen unter
freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das
Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden,
ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht
einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2 und 3,
Artikel 87a Abs.4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten,
die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von
Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie
das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen
nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem
Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder
der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß
sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges
die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane
tritt.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt
werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der
Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur
Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das
Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer
bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei
einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
(1) Männer können vom
vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen
den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst
verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des
Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit
der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit
des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden
der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die
nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im
Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die
nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können,
zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im
Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet
werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken
oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-
und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht
auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.
Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem
Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des
Artikels 80a Abs.1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach
Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind,
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit
keine Anwendung.
(6) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2
genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur
Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs
oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1
entsprechend.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist
unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und
Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder
einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das
Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur
zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die
Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und Boden,
Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung
durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für
die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
(1) Die deutsche
Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der
Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des
Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos
wird.
(2) Kein Deutscher darf an
das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte
genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich
nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb
der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1
zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen
unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen
auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen
Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es
wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird,
solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen
dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in
anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann
eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4
stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter
Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein
muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht,
sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst
und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und
des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das
Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es
das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen
vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können
bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18
Wer die Freiheit der
Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die
Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum
Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.