Teil 1
Thema Demokratie
Quelle:
Bundeszentrale für politische Bildung: Demokratie, Informationen zur
politischen Bildung Nr. 165, Neudruck 1992)
Was ist Demokratie?
Die deutsche Wiedergabe des
griechischen Wortes als »Volksherrschaft« ist nicht sehr aussagekräftig. Das
Volk kann Herrschaft auf verschiedene Weise ausüben. In den kleinen überschaubaren
Stadtstaaten des antiken Griechenland kam das Volk, das waren damals die freien
Männer, auf dem Marktplatz zusammen und stimmte über die Gesetze ab.
In den heutigen Großstaaten
ist diese Form direkter Demokratie nicht mehr praktikabel.
Das Volk kann in der
modernen Massendemokratie die Herrschaft nur mittelbar und indirekt ausüben,
indem es sie auf Vertreter (Repräsentanten) überträgt.
Die Demokratie des
Grundgesetzes
Mit Art. 20 Abs. 1 legt das
Grundgesetz die Demokratie als die Grundlage und den Rahmen unserer
Verfassungsordnung fest. Die Demokratie des Grundgesetzes kann auf einige wenige
Prinzipien zurückgeführt werden:
Volkssouveränität
Jede staatliche Machtausübung
muss durch das Volk legitimiert sein. Die staatlichen Organe müssen entweder,
wie die Parlamente, aus Volkswahlen hervorgehen oder, wie die Regierung und die
von ihr berufene Verwaltung, von den gewählten Repräsentanten eingesetzt
werden. Die Amtsinhaber sind dem Volke bzw. seinen Repräsentanten
verantwortlich und können aus ihrem Amt entfernt werden.
Repräsentativsystem
Die Verfassungsgeber haben
sich für ein reines Repräsentativsystem entschieden. Das Volk übt die
Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie durch Wahlen Repräsentanten,
den Abgeordneten, die in seinem Auftrag die Entscheidungen im Staat treffen. Die
in Art. 20 Abs. 2 genannten Abstimmungen sind nur für den Fall einer
Neugliederung der Länder vorgesehen. Einer solchen Neugliederung muss die
betroffene Bevölkerung durch Volksentscheid zustimmen. Dagegen enthalten fast
alle Landesverfassungen Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheide.
Mehrheitsprinzip
In einer Demokratie gilt
der Grundsatz, dass bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit entscheidet und
dass die Minderheit die Mehrheitsentscheidung anerkennt. Sie hat dafür die
Chance, bei künftigen Wahlen und Abstimmungen ihrerseits die Mehrheit zu
erringen und kann erwarten, dass dann ihre Entscheidungen respektiert werden.
Das Mehrheitsprinzip ist eine Kompromisslösung. Die Entscheidung der Mehrheit
muss nicht »richtig« sein. Das Mehrheitsprinzip gewährleistet aber, dass
Konflikte friedlich ausgetragen werden.
Streitbare Demokratie
Anders als die Weimarer
Republik ist die Demokratie des Grundgesetzes nicht nur eine formale Demokratie,
sondern eine Wertordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung mit ihren
unantastbaren Prinzipien. Das Bundesverfassungsgericht hat das »Bekenntnis zu
einer streitbaren Demokratie« im KPD-Urteil des Jahres 1956 so präzisiert: Das
Grundgesetz nimmt »aus dem Pluralismus von Zielen und Werten …
Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die … als absolute Werte und
unverzichtbare Schutzgüter anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle
Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschränkungen
der politischen Betätigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie in
Kauf genommen.«
Historische
Chronologie der Demokratie
Die Anfänge der
Demokratie in der griechischen Polis
Die Anfänge der Demokratie
sind verbunden mit dem Entstehen der griechischen Polis. Da der moderne
Staatsbegriff nicht ohne weiteres auf die Antike übertragen werden kann, sollte
man unter Polis das Gemeinwesen, unter Politik die Regelung öffentlicher
Angelegenheiten verstehen. Die Polis bildet sich aus primären Gemeinschaften,
Mann - Frau, Herr - Sklave. Die Mehrzahl der Familien bildet einen
Geschlechterverband, die Vielzahl der Familien bildet die Polis. In diesen seit
dem neunten Jahrhundert v. Chr. entstehenden städtischen Gemeinschaften
entwickelte sich eine Bürgerschaft (Demos), die alle Freien als politisch
Gleichberechtigte umfaßte.
Die Regierung, die in den
einzelnen Poleis durchaus unterschiedlich war, ging von der Volksversammlung
aus. In der Blütezeit der griechischen Demokratie, dem fünften und vierten
vorchristlichen Jahrhundert, bestimmte die Volksversammlung die Gesetzgebung,
die Außen-, Innen-, Finanz- und Militärpolitik. Die antike Demokratie beruhte
auf der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, der Redefreiheit und dem freien
Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Volksversammlung wählte aus ihrer Mitte
Geschworene, die in ihrer Gesamtheit als Gericht fungierten. Öffentliche Ämter
wurden nur für begrenzte Zeit vergeben, die Amtsinhaber waren zu öffentlicher
Rechenschaft verpflichtet.
Bei kritischer Betrachtung
sind die Nachteile dieser Regierungsform nicht zu übersehen. Zunächst galten
alle Rechte und Pflichten nur für die Vollbürger, eine Minderheit der
Einwohner. Frauen, Ausländer, Sklaven und Einwohner, die keine Vollbürger
waren hatten keine oder nur beschränkte Rechte. Sie konnten keinen Grundbesitz
erwerben, keine öffentlichen Ämter bekleiden und hatten kein Stimmrecht. Tatsächlich
bestand in der Polis die Herrschaft einer Minderheit. Da die Volksversammlung
direkt herrschte, bestand die Gefahr, dass Augenblicksstimmungen und Demagogie
zu Fehlentscheidungen führten.
So zutreffend diese Kritik
auch ist, die antike Polis behält ihr Verdienst für die Begründung der
Demokratie, weil hier zum ersten Mal die Bedeutung des Menschen als Einzelwesen
gesehen wird, Selbstregierung und Freiheit von den Tyrannen praktiziert und
zugleich philosophisch begründet wurden (...).
Auch außerhalb
Griechenlands hat es demokratische Formen und Ansätze gegeben, die sich nicht
in gleicher Weise durchsetzen konnten und keine staatsphilosophische Begründung
fanden.
Römer und Germanen
In der Römischen Republik
befand sich die Macht in der Hand der Patrizier. Es handelte sich um eine
aristokratische Herrschaft. Nach heftigen sozialen Kämpfen kam das
demokratische Prinzip stärker zur Geltung, die materielle Lage und politische
Bedeutung der ärmeren Bevölkerung (Plebejer) besserte sich, die
Volksversammlung gewann an Macht, ohne sich aber behaupten zu können.
Die politische Ordnung der
nordeuropäischen germanischen Völker beruhte ebenfalls auf dem Grundsatz der
Gleichberechtigung aller Freien, so dass die Volksversammlung das oberste Organ
war. Allerdings galt auch hier, dass dies Recht auf die Grund besitzenden
Familienoberhäupter beschränkt war. Ihre freien Familienangehörigen, und die
breite Schicht der Halbfreien und Unfreien waren politisch einflusslos.
Im europäischen
Mittelalter zeigt sich in allen politischen Gebilden ein Nebeneinander von
monarchischen, aristokratischen und demokratischen Prinzipien. Demokratische
Mitbestimmung gab es hauptsächlich in den Städten, die in der Regel eine
aristokratische Verfassung hatten. In heftigen Kämpfen versuchten Handwerker
und ihre Verbindungen (Zünfte) den Patriziern, die meist Kaufleute waren, die
Stadtherrschaft streitig zu machen. Die besitzlosen Schichten blieben aber
politisch einflusslos.
Durch den Grundsatz, dass
es in der Stadt keine Unfreiheit gebe und dass die Stadtverwaltung das Wohl der
Gesamtheit vertrete, entstand das Bewusstsein eines Stadtbürgertums, das sich
in seinem Selbstverständnis und in seiner Rechtsstellung deutlich vom abhängigen
"Untertanen" der absoluten Monarchien unterschied
Die
Entwicklung der Demokratie in der Neuzeit
Die Aufklärung
Die Emanzipation des
Menschen von gesellschaftlichen und religiösen Bindungen begann im 17.
Jahrhundert. Im "Zeitalter der Vernunft" beschäftigte sich die
Philosophie mit der Existenz des Menschen als Vernunft begabtem Wesen (René
Descartes [1596 bis 1650]: cogito ergo sum, ich denke, also bin ich). Das neue
Menschenbild führte zwangsläufig zu der Frage, wie eine politische Ordnung
aussehen solle, die Freiheit des einzelnen und öffentliche Ordnung so
miteinander verbindet, dass obrigkeitsstaatliche und gesellschaftliche Unterdrückung
vermieden wird.
Besonders in den Werken von
John Locke (1632 bis 1704), Charles de Secondat Montesquieu (1689 bis 1755) und
Jean-Jacques Rousseau (1712 bis 1778) finden wir dem gleichen Ziel
verpflichtete, jedoch unterschiedliche Antworten auf die Frage nach einer
vernunftgemäßen politischen Ordnung.
John Locke
Locke wendet sich in seiner
Schrift "Two Treatises of Government" (Zwei Abhandlungen über die
Regierung, 1690) gegen die Rechtfertigung der absoluten Monarchie. Die
politische Ordnung beruht für ihn auf dem Zustand völliger Gleichheit und
Freiheit, die durch Rücksicht auf andere und die Notwendigkeit friedlichen
Zusammenlebens begrenzt wird. Zum Staate schließen sich Menschen zusammen, um
ihr Eigentum zu sichern.
Die Aufgaben der
Staatsgewalt sind begrenzt, folglich dürfen auch die Machtmittel der Regierung
nicht unbeschränkt sein. Deshalb soll die Macht auf verschiedene Träger
verteilt werden: die Legislative (das Parlament) als Gesetz gebende, die
Exekutive als ausführende und die Föderative, die für die äußere Sicherheit
zuständig ist. Die beiden zuletzt genannten Gewalten befinden sich in der Hand
des Monarchen und seiner Regierung. Alle Macht findet ihre Grenze an der
Zustimmung der Bürger. Eine Herrschaft, die sich gegen das Recht auf
Unversehrtheit der Person und des Eigentums vergeht, ist Tyrannei und fordert
Widerstand heraus.
Die Wirkung John Lockes auf
die politischen Ideen der folgenden Jahrhunderte kann nicht hoch genug eingeschätzt
werden. Die von ihm entwickelten Vorstellungen über Machtbegrenzung und
-kontrolle, Verantwortlichkeit der Machtträger dem Volke gegenüber, die
Bedeutung des Privateigentums machen Locke zu einem Vorläufer der liberalen
Demokratie, auch wenn ihm und seiner Zeit diese Begriffe noch nicht geläufig
waren.
Montesquieu:
Gewaltenteilung
Montesquieu betrachtete
England als Vorbild, wenn er schreibt, es sei die "Nation..., die als
unmittelbaren Zweck ihrer Verfassung die politische Freiheit hat". In
seinem Hauptwerk "De l'Esprit des Lois" (Vom Geist der Gesetze, 1748)
bezeichnet er die Despotie als die schlechteste aller Staatsformen. Die beste
sei jene freiheitliche, in der die Bürger das Recht haben, alles zu tun, was
die Gesetze erlauben. Er sieht durchaus die Gefahr, dass auch in einer
Demokratie diese Freiheit gefährdet sein kann. Der menschlichen Neigung zum
Machtmissbrauch — ähnlich wie bei John Locke — soll durch Machtverteilung
und -kontrolle Schranken gesetzt werden.
Montesquieus Lehre von der
Gewaltenteilung weicht von der John Lockes ab. Er kennt neben der Legislative
und Exekutive die richterliche Gewalt (Judikative). Zukunftweisend war auch
Montesquieus Bejahung der Repräsentation. Das Volk als Ganzes könne weder in
kleinen noch in großen Staaten die gesetzgebende Gewalt direkt ausüben.
Deshalb müsse das Volk durch Repräsentanten (also Abgeordnete) tun lassen, was
es selbst nicht könne. Die Lehre Montesquieus hat die Entwicklung der
Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika stark beeinflusst und seit der
Französischen Revolution die Ausbildung des modernen Verfassungsstaates in
erheblichem Maße mitgeprägt.
Während Locke und
Montesquieu zu den geistigen Vätern der repräsentativen Demokratie zählen,
hat Rousseau die direkte Demokratie theoretisch begründet. Er ist einer der
umstrittensten Denker, dessen unmittelbare Wirkung bis in die Gegenwart reicht.
Noch in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts haben sich Kritiker der
parlamentarischen Demokratie auf ihn berufen, wenn sie eine direkte Demokratie
forderten und Gruppeninteressen bekämpften. Andere haben in Rousseau einen Vorläufer
des modernen Totalitarismus gesehen, der die Menschen zu ihrem Glück zwingen
will.
Rousseau:
Gesellschaftsvertrag
Seine politische Theorie
beruht auf der Annahme, dass der Mensch von Natur aus gut sei und in öffentlichen
Angelegenheiten tugendhaft handeln müsse. Die menschliche Gesellschaft hindere
den Menschen, sich seinen Anlagen entsprechend zu verhalten, der Mensch ist
durch die Gesellschaft, ihre Institutionen und Konventionen sich selbst
"entfremdet". Zwar benutzt Rousseau den von Hegel geprägten und vom
Marxismus popularisierten Begriff der Entfremdung noch nicht, die Vorstellung
stammt jedoch von ihm. Mit seinen politischen und pädagogischen Schriften will
Rousseau eine Ordnung der Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit schaffen.
In seinem in diesem
Zusammenhang wichtigsten Werk, dem "Du contrat social"
(Gesellschaftsvertrag, 1762) entwickelt Rousseau eine Ordnung, die auf
Vereinbarung beruht. Alle schließen sich zum gemeinsamen Schutz zusammen. Da
jeder dies frei tut und alle gleich sind, hat keiner einen Nachteil. Jeder
stellt seine Person unter die oberste Leitung eines allgemeinen Willens (volonté
générale), so dass ein geistiger Gesamtkörper entsteht. Da es möglich ist,
dass einzelne Bürger einen gegen den Gemeinwillen gerichteten Partikularwillen
entwickeln, das heißt ein Sonderinteresse vertreten; muss der Staat Zwang bis
hin zur Todesstrafe anwenden, um dieses zu unterdrücken.
Parteien, Gewerkschaften
und sonstige Verbände wären mit Rousseaus Lehre unvereinbar. Die Menschen müssen
notfalls gezwungen werden, das Gute und Richtige zu wollen, da sie es nicht
immer selbst erkennen. Sie müssen ihr Urteil der Vernunft anpassen, damit aus
der allgemeinen Einsicht ein Zusammenwirken aller entsteht. Rousseaus
Idealvorstellung ist die direkte Demokratie ohne Gewaltenteilung und Repräsentation,
die er für unfreiheitlich hält. Es liegt nahe, dass diese Konzeption in der
Gegenwart sehr umstritten ist. Einerseits wird der freie Mensch gefordert, der
nur dem Gesetz gehorcht, das er sich selbst gegeben hat, andererseits kann aus
Rousseaus Vorstellungen eine politische Ordnung abgeleitet werden, in der die Bürger
vom Staate total beansprucht werden und in der sogar die "richtige"
Gesinnung kontrolliert wird.
Die amerikanische
Verfassung
Die Staats- und
Gesellschaftstheorien des 17. und 18. Jahrhunderts haben — so widersprüchlich
sie sind — die demokratischen Bewegungen gefördert und theoretisch fundiert.
Zuerst fanden sie in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli
1776 ihren Niederschlag. Thomas Jefferson (1743 bis 1826), später Präsident
der USA, formulierte die Unabhängigkeitserklärung in enger Anlehnung an die
Ideen John Lockes. Der Gedanke, dass es keine Regierung ohne die Billigung der
Regierten geben dürfe, wurde zur Grundlage der Verfassung der USA von 1787/91.
Der Grundrechtsgedanke
erwuchs aus der naturrechtlichen Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts. Seit
John Locke führte die Auffassung von der sittlich begründeten Autonomie und
dem Eigenwert des Menschen zur Forderung nach einer der Staatsgewalt entzogenen
Rechts- und Freiheitssphäre für den einzelnen. Bereits 1679 hatte das
britische Parlament mit der Habeas-Corpus-Akte den Schutz der persönlichen
Freiheit gegen staatliche Willkür durchgesetzt. Die weiteren Stationen auf dem
Wege der Durchsetzung waren die britische "Declaration of Rights"
(1689), die amerikanische Unabhängigkeitserklärung (1776), die Verfassung der
Vereinigten Staaten von Amerika (1787/91) und die "Erklärung der Menschen-
und Bürgerrechte" durch die Französische Nationalversammlung (1789)
Die Menschen- und Bürgerrechte
Die Erklärung der
Menschenrechte erfolgte auf Antrag Lafayettes (1757 bis 1834), des Kommandanten
der Nationalgarde, der als Teilnehmer am amerikanischen Unabhängigkeitskrieg
populär war. Die Erklärung bildet eine der wichtigsten Grundlagen für die
liberalen und demokratischen Vorstellungen des 19. und 20. Jahrhunderts.
Menschenrechte, die jedem aufgrund seiner menschlichen Existenz zustehen, Bürgerrechte,
die ihm aus seiner Staatszugehörigkeit erwachsen.
Will man eine inhaltliche
Unterscheidung treffen, so kann man die Grundrechte drei Hauptgruppen zurechnen:
Die Freiheitsrechte oder liberalen Grundrechte sind negativ formuliertes
subjektives Recht. Sie gewähren dem einzelnen Anspruch auf Unterlassung
staatlicher Eingriffe in seine persönliche Freiheitssphäre. Die Staatsbürgerrechte
oder politischen Grundrechte sind positiv formuliertes subjektives Recht. Sie
sichern dem einzelnen Mitwirkungsbefugnis im Gemeinwesen (Recht auf Staatsangehörigkeit
mit aktivem und passivem Wahlrecht, Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern).
Die Leistungsrechte oder
sozialen Grundrechte sind ebenfalls subjektives Recht und ergeben sich aus der
Entwicklung vom liberalen Rechtsstaat zum Sozial- und Vorsorgestaat. Sie verbürgen
das Recht auf Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt (zum
Beispiel das Recht auf Arbeit und gerechte Entlohnung, Recht auf öffentliche Fürsorge
in Notfällen, Recht auf Wohnung).
Grundrechte sind heute in
vielen nationalen und internationalen Dokumenten als positives Recht verbürgt.
(...) International gelten die "Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte" der Vereinten Nationen von 1948 sowie die (Europäische)
"Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" von
1950. Die Garantie der Grundrechte in diesen Dokumenten sagt nichts über ihre
tatsächliche Verwirklichung im internationalen Rahmen aus. Immer wieder hat
sich erwiesen, dass das Völkerrecht keine wirksamen Sanktionen gegen
Menschenrechtsverletzungen kennt.
(entnommen aus:
Bundeszentrale für politische Bildung:
Demokratie, Informationen
zur politischen Bildung Nr.